TRGL 151 - TR Gashochdruckleitungen 151

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Abschnitt 13 TRGL 151 - Verfüllen des Rohrgrabens (1)

13.1 Das Verfüllen soll möglichst innerhalb kurzer Zeit nach der Rohrverlegung erfolgen. Die verlegte Gashochdruckleitung muß in einer Schichtdicke von mindestens 10 cm allseitig mit Bodenmaterial umgeben sein, dessen Korngrößenzusammensetzung und Beschaffenheit im Hinblick auf die mechanische Widerstandsfähigkeit der Rohre und der Rohrumhüllung zum Einbetten der Leitung geeignet ist. Das Verfüllmaterial muß ausreichend verdichtet werden. Können diese Voraussetzungen nicht erfüllt werden, sind besondere Maßnahmen zu treffen.

13.2 Bei Vertiefungen in der Grabensohle ist die Leitung erforderlichenfalls so zu unterstopfen, daß unzulässige Spannungen vermieden werden.

13.3 In Verkehrsflächen ist das "Merkblatt für das Zufüllen von Leitungsgräben" zu beachten (2).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

Bezugsquelle: Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen, Maastricher Straße 45, 5000 Köln.