DGUV Information 209-200 - Absauganlagen Konzeption, Planung, Realisierung und Betrieb

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 8.7 - 8.7 Explosionsschutz-Dokument

Allgemeine Hinweise:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen nach § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung unabhängig von der Zahl der Beschäftigten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz ein Explosionsschutzdokument erstellen. Diese Forderung gilt für alle Bereiche, bei denen ohne Anwendung von Schutzmaßnahmen gefährliche explosionsfähige Gemische entstehen oder vorhanden sein können.

Im Bereich des Absaugens und Lagerns sind das besonders:

  • geschlossene Lagerstätten (z. B. Silos),

  • Anlagen zur Beseitigung und Filterung (z. B. Absauganlagen) sowie

  • Anlagen zum Abtransport des Materials (Förderanlagen).

In Einzelfällen kann diese Forderung auch andere Bereiche (z. B. Filteraufstellräume, Arbeitsräume, Heizräume) betreffen.

Die Inhalte des Explosionsschutzdokuments sind Teil der umfassenden Gefährdungsbeurteilung, die von Unternehmerinnen und Unternehmern verpflichtend durchzuführen ist. Das Explosionsschutzdokument enthält das Ergebnis der Beurteilung der Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische und die Darlegung des Explosionsschutzkonzepts.

Außerdem sollen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mithilfe dieses Dokuments nachweisen, mit welchen Maßnahmen sichergestellt ist, dass die Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Explosion minimiert wird und ihre eventuellen Auswirkungen auf ein möglichst ungefährliches Maß reduziert werden.

Sowohl die Beurteilung von Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische als auch die Festlegung von geeigneten Schutzmaßnahmen muss von fachkundigen Personen (§ 2, Abs. 16 und § 6, Abs. 11 GefStoffV) vorgenommen werden. Sind solche Personen im Betrieb nicht vorhanden, muss externe, fachkundige Unterstützung hinzugezogen werden. Dazu können die Unfallversicherungsträger, die zuständigen staatlichen Ämter sowie privatwirtschaftliche Beratungsinstitutionen angesprochen werden.

Das Explosionsschutzdokument ist grundsätzlich für alle Betriebszustände und Tätigkeiten zu erstellen. Dabei sind auch Betriebszustände zu berücksichtigen, bei denen es in der Vergangenheit betriebs- oder branchenspezifisch zu Ereignissen und Schadenfällen gekommen ist. Das ist bei Absauganlagen, Förderanlagen und Silos grundsätzlich der Fall.

Ein Explosionsschutzdokument ist auch dann erforderlich, wenn technische oder organisatorische Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von gefährlichen explosionsfähigen Gemischen getroffen werden. Technische Maßnahmen zur sicheren Vermeidung von explosionsfähiger Atmosphäre können zum Beispiel Absaugungen und andere Lüftungsanlagen sein. Sie müssen gemäß Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.1 und Nr. 5.3 BetrSichV auf Funktion und Wirksamkeit geprüft werden. Dabei handelt es sich um Prüfungen zum Explosionsschutz, die nach § 6 Abs. 9 GefStoffV zu den Inhalten eines Explosionsschutzdokuments gehören.

Für im Einzelfall auftretende, seltene, oder örtlich und zeitlich begrenzte Tätigkeiten unter wechselnden Bedingungen, wie Störungsbeseitigung, sind Maßnahmen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen und durchzuführen. Hierzu kann ein Freigabeverfahren gemäß Anhang 1 Nr. 1.4 Abs. 2 GefStoffV verwendet werden. Für Instandhaltungsarbeiten sind die Vorgaben der TRBS 1112 Teil 1 zu berücksichtigen.

Die Verantwortung für die Erstellung eines Explosionsschutzdokuments liegt zunächst bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Sie können die Aufgabe zur Erstellung des Explosionsschutzdokuments zum Beispiel per betrieblicher Organisation oder Arbeitsvertrag delegieren. Besitzen sie selbst nicht die erforderliche Fachkunde, müssen sie sich fachkundig beraten lassen. Für die Entwicklung eines tragfähigen Explosionsschutzkonzepts ist die Beteiligung von Personen, die Tätigkeiten mit gefährlichen explosionsfähigen Gemischen durchführen oder von Personen, die für diese Betriebsbereiche verantwortlich sind, erforderlich.

Wesentlicher Inhalt des Explosionsschutzdokuments ist die Darstellung des Explosionsschutzkonzepts, das heißt, der Gesamtheit der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die auf Basis der Gefährdungsbeurteilung getroffen wurden.

Das Explosionsschutzdokument muss in Bezug auf die Ableitung und die Beschreibung des Explosionsschutzkonzepts nachvollziehbar sein. Eine übersichtliche Gliederung und eine gute Lesbarkeit unterstützen das. Hierzu trägt eine ausgewogene Aufteilung der Inhalte und Informationen auf Text und Anhänge des Explosionsschutzdokuments bei. Detailliertere Informationen können zum Beispiel in Anhängen zum Explosionsschutzdokument abgelegt werden.

Zunächst müssen Informationen über das Arbeitsumfeld, den Arbeitsplatz, die Arbeitsmittel, das Verfahren, die Arbeitsstoffe und die durchzuführenden Tätigkeiten gesammelt werden. Hieraus wird dann abgeleitet, welche Schutzmaßnahmen erforderlich sind und für welche Arbeitsmittel, Verfahrensschritte, Tätigkeiten und Stoffe diese Schutzmaßnahmen gelten.

Das Explosionsschutzdokument kann auch Bestandteil einer allgemeinen oder umfassenderen Sicherheitsdokumentation sein. Die Ablage ist auch in elektronischer Form, zum Beispiel in einer Datenbank, möglich.

Verweise auf bereits vorhandene Dokumentationen (z. B. Betriebsanleitungen für Maschinen, Betriebsanweisungen, Lagepläne, Erlaubnisse nach BetrSichV, Genehmigungen) können Bestandteil des Explosionsschutzdokuments sein.

Für Betriebe mit mehreren Anlagen kann eine Aufteilung des Explosionsschutzdokuments in einen allgemeinen und einen oder mehrere anlagenspezifische Teile sinnvoll sein. Im allgemeinen Teil werden übergreifende Maßnahmen dokumentiert, wie Unterweisung und Arbeitsfreigabesysteme, im anlagenspezifischen Teil zum Beispiel die verwendeten Stoffe und die Zoneneinteilung.

Das Dokument ist vor Inbetriebnahme von Räumen und Anlagen zu erstellen und bei organisatorischen oder technischen Änderungen anzupassen.

Nähere Einzelheiten können der DGUV Information 213-106 "Explosionsschutzdokument" entnommen werden. Muster-Explosionsschutzdokumente für unterschiedliche Stoffe und Anlagen-Konstellationen siehe www.bghm.de, Webcode 425. Geeignete Formblätter für die Beurteilung von Gas/Dampf/Nebel-Luft-Gemischen bzw. Staub-Luft-Gemischen sind nachfolgend abgedruckt.

Explosionsschutzdokument

Formblatt 1

g_bu_348_as_112.jpg

Formblatt 1: Allgemeine Angaben

Formblatt 2: Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen/Bereichen

Formblatt 3: Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/Räumen

* Zutreffendes ankreuzen

Explosionsschutzdokument

Beurteilung der Explosionsgefahr durch Gase, Dämpfe, Nebel in Räumen/Bereichen

Formblatt 2, Seite 1 / 2

g_bu_348_as_113.jpg

( ) siehe nachfolgende Erläuterungen zum Formblatt 2

Formblatt 2, Seite 2 / 2

g_bu_348_as_114.jpg

( ) siehe nachfolgende Erläuterungen zum Formblatt 2

Erläuterungen zu dem Formblatt 2

  1. (1)

    Hier ist der Beschichtungsstoff bzw. sind die Gase, Dämpfe, Nebel zu nennen, die explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzen (z. B. niedrigster Flammpunkt, niedrigste UEG).

  2. (2)

    Hier ist die Anlage/Einrichtung mit ihren wesentlichen Bestandteilen aufzuführen und die eingesetzten Verfahren sind kurz zu beschreiben.

  3. (3)

    Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum/Bereich zu nennen, z. B. bei der Verarbeitung von Beschichtungsstoffen mit einem Flammpunkt < 21 °C: Zone 1 im Umkreis von 2,5 m um die Verarbeitungsstelle und darüber hinaus Zone 2 im Umkreis bis 5 m um die Verarbeitungsstelle.

    Zoneneinteilung:

    Explosionsgefährdete Bereiche können nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt werden.

    Zone 0 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    Zone 1 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln bilden kann.

    Zone 2 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

  4. (4)

    Als Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können DGUV Vorschriften, Regeln und Informationen, technische Regeln und Normen herangezogen werden, z. B. DGUV Regel 113-001, DGUV Information 209-046, EN 12215.

  5. (5)

    Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre kann z. B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:

    • Absaugung an der Entstehungsstelle

    • Gezielte technische Lüftungsmaßnahmen

    Dabei ist die Abschätzung der maximal freigesetzten Menge (Quellstärke) von Gasen, Dämpfen und Nebeln, die explosionsfähige Atmosphäre bilden können, notwendig.

  6. (6)

    Beim Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Geräten und Werkzeugen innerhalb explosionsgefährdeter Bereiche müssen Zündquellen sicher vermieden werden. Das bedeutet, dass z. B. elektrische Betriebsmittel, bei deren Betrieb Funken entstehen können (z. B. elektrische Handmaschinen mit Kollektormotoren), unvorschriftsmäßige Handleuchten und funkenreißende Handwerkzeuge aus diesen Bereichen ferngehalten werden müssen.

  7. (7)

    Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Handelt es sich um Geräte oder Komponenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die EG-Richtlinie 2014/34/EU nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte oder die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Geräte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 2014/34/EU entsprechen und für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.

Gerätegruppe IIGerätekategorie 1 GGeeignet für den Einsatz in Zone 0, 1 und 2
Gerätekategorie 2 GGeeignet für den Einsatz in Zone 1 und 2
Gerätekategorie 3 GGeeignet für den Einsatz in Zone 2
  1. (8)

    Auch für nichtelektrische Geräte und Werkzeuge in explosionsgefährdeten Bereichen, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss wie bei elektrischen Geräten eine Hersteller- bzw. Konformitätserklärung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe vorherige Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.

  2. (9)

    Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Behältern nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind:

    • Explosionsfeste Bauweise von Behältern und Apparaturen

    • Explosionsunterdrückung durch schnelles Einblasen von Löschmitteln in Behälter und Apparaturen

    • Explosionsdruckentlastung von Behältern und Apparaturen durch Freigabe von definierten Querschnitten zur Abfuhr des Drucks und des Flammenstrahls in eine ungefährliche Richtung (meist in Verbindung mit explosionstechnischer Entkopplung)

    • Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung (Explosionstechnische Entkoppelung), z. B. durch mechanisches Schnellabsperren oder Ausschleusen

    Die vorbeschriebenen konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Personen aufhalten dürfen.

  3. (10)

    Zusätzliche technische Maßnahmen können z. B. in der Zugabe von gasfömigen Inertstoffen (Stickstoff, Kohlendioxid) oder Wasserdampf bestehen. Diese Schutzmaßnahmen können wegen der Sauerstoffverdrängung nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich bei bestimmungsgemäßem Betrieb keine Personen aufhalten dürfen.

  4. (11)

    Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmenden bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

  5. (12)

    Für gefährliche Tätigkeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) eingeführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann der DGUV Information 209-046 entnommen werden.

  6. (13)

    An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung (siehe DGUV Information 209-046) vorgenommen werden:

    • Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

    • Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"

    • Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten".

  7. (14)

    Materialablagerungen von brennbaren Beschichtungsstoffen und Stäuben in explosionsgefährdeten Bereichen können zu zusätzlichen Brandgefahren und im Fall der Aufwirbelung auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen die Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Der Umfang und die Intervalle der Reinigungsmaßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.

  8. (15)

    Vor der erstmaligen Nutzung von Arbeitsplätzen in explosionsgefährdeten Bereichen muss die Explosionssicherheit der Arbeitsplätze einschließlich der Arbeitsmittel überprüft werden. Die Überprüfung ist von einer zur Prüfung befähigten Person durchzuführen, die über besondere Kenntnisse auf dem Gebiet des Explosionsschutzes verfügt.

    Bei überwachungsbedürftigen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind neben der Erstprüfung auch wiederkehrende Prüfungen erforderlich (spätestens alle 3 Jahre).

    Bei anderen Anlagen und Einrichtungen in explosionsgefährdeten Bereichen muss der Betreiber nach den Herstellerangaben und -empfehlungen entscheiden, wann wiederkehrende Prüfungen notwendig werden. Der Betreiber hat für fristgerechte Nachprüfungen Sorge zu tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.

Explosionsschutzdokument

Beurteilung der Explosionsgefahr durch Stäube in Anlagen/Räumen

Formblatt 3, Seite 1 / 2

g_bu_348_as_115.jpg

( ) siehe nachfolgende Erläuterungen zum Formblatt 3

Formblatt 3, Seite 2 / 2

g_bu_348_as_116.jpg

( ) siehe nachfolgende Erläuterungen zum Formblatt 3

Erläuterungen zu dem Formblatt 3

  1. (1)

    Hier ist der brennbare Staub (Korngröße ≤ 0,5 mm) zu nennen, der explosionstechnisch die kritischsten Stoffeigenschaften besitzt (z. B. niedrigste Zündtemperatur, niedrigste UEG).

  2. (2)

    Zündtemperatur (ZT): niedrigste Temperatur zum Entzünden eines Staub-Luft-Gemischs

    Glimmtemperatur (GT): niedrigste Temperatur zum Entzünden einer Staubschicht von 5 mm Dicke

    Untere Explosionsgrenze (UEG): niedrigste Konzentration eines Stoffes in Luft, bei der durch Zündung eine Explosion ausgelöst werden kann

    Staubexplosionsklasse (St): Klasseneinteilung nach Explosionsfähigkeit

    Mindestzündenergie: Niedrigster Wert der kapazitiv gespeicherten Energie zum Entzünden eines Staub-Luft-Gemischs bei Atmosphärendruck und Raumtemperatur

    Spezielle Stoffdaten von Stäuben können dem BIA-Report 12/97 "Brenn- und Explosionskenngrößen von Stäuben" im Internet unter: http://www.dguv.de/ifa/gestis/gestis-staub-ex/index.jspx und Stoffdaten von Holzstaub der DGUV Information 209-045 entnommen werden.

  3. (3)

    Hier ist die Kurzbeschreibung der Einrichtung/Anlage mit ihren wesentlichen Bestandteilen aufzuführen.

  4. (4)

    Hier sind die jeweiligen Zonen für den Raum zu nennen, z. B. bei Filteraufstellräumen in denen sich Staubablagerungen bilden können: Zone 22, Silos zur Holzstaublagerung bei kontinuierlicher bzw. zeitlich überwiegender Befüllung: Zone 20.

    Zoneneinteilung:

    Explosionsgefährdete Bereiche können nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Zonen unterteilt werden.

    Zone 20 ist ein Bereich, in dem gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem Staub ständig, über lange Zeiträume oder häufig vorhanden ist.

    Zone 21 ist ein Bereich, in dem sich bei Normalbetrieb gelegentlich eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem Staub bilden kann.

    Zone 22 ist ein Bereich, in dem bei Normalbetrieb eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre in Form einer Wolke aus in der Luft enthaltenem Staub normalerweise nicht oder aber nur kurzzeitig auftritt.

  5. (5)

    Beispiele zur Zoneneinteilung beim Auftreten von Holzstäuben sind in der DGUV Information 209-045 enthalten. Als weitere Beurteilungsgrundlage für die Zoneneinteilung können DGUV Regeln (z. B. DGUV Regel 113-001) und Informationen, Normen und technische Regelwerke (z. B. VDI-Richtlinien) herangezogen werden.

  6. (6)

    Die Verhinderung oder die Einschränkung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre in Räumen kann z. B. durch die folgenden technischen Maßnahmen erreicht werden:

    • Absaugung von Stäuben an der Entstehungsstelle,

    • Verhinderung von Staubaustritten und -ablagerungen.

    Dabei kann die Leistung und Konzeption von Absauganlagen wesentlich dazu beitragen, dass Freisetzungen von Stäuben stark eingeschränkt bzw. vermieden werden (z. B. ausreichende Ventilator-Leistungen, Betrieb der Anlagen im Unterdruck).

  7. (7)

    Wirksame Zündquellen zur Zündung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische können sein:

    • Offenes Feuer, Rauchen, Glimmnester

    • Mechanische Funken durch Werkzeuge, Schlag- und Reibfunken durch Metallteile

    • Funkenflug bei Schweiß- und Trennschleifarbeiten

    • Heißgelaufene Antriebe/heiße Oberflächen

    • Elektrostatische Entladungen mit hoher Energie oder Blitzschlag

    • Kurzschlüsse und Schaltfunken bei elektrischen Betriebsmitteln

    Von den vorgenannten Zündquellen lassen sich durch technische Maßnahmen vermeiden:

    • Schlag- und Reibfunken durch Metallteile: Ausscheiden der Metallteile, z. B. durch Einsatz von Magnet- oder Schwerkraftabscheidern

    • Elektrostatische Entladungen: durchgängige Erdung aller Anlagenteile

    • Kurzschlüsse, Schaltfunken beim Benutzen elektrischer Betriebsmittel: richtige Auswahl der elektrischen Betriebsmittel hinsichtlich Schutzart/Ex-Schutz-Kategorie

    • Blitzschlag: durch Blitzschutzeinrichtungen.

  8. (8)

    Sind elektrische Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen vorhanden, müssen diese Geräte so beschaffen sein, dass sie keine wirksamen Zündquellen darstellen können. Handelt es sich um Geräte oder Komponenten, die bereits vor dem 30.06.2003 in Verkehr gebracht wurden, muss die EG-Richtlinie 2014/34/EU nicht rückwirkend auf diese Geräte angewandt werden. Es muss aber geprüft werden, ob die Geräte bzw. die Komponenten in der vorliegenden Zone sicher verwendet werden können. Elektrische Geräte, die ab dem 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen der RL 2014/34/EU entsprechen und für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet sein (siehe Tabelle). Die Hersteller- bzw. Konformitätserklärungen müssen vorliegen und die Geräte müssen vollständig gekennzeichnet sein.

Gerätegruppe IIGerätekategorie 1 DGeeignet für den Einsatz in Zone 20, 21 und 22
Gerätekategorie 2 DGeeignet für den Einsatz in Zone 21 und 22
Gerätekategorie 3 DGeeignet für den Einsatz in Zone 22
  1. (9)

    Auch nichtelektrische Geräte (z. B. Druckluft-Regenerationseinrichtungen, mechanische Fördereinrichtungen) und Werkzeuge können wirksame Zündquellen darstellen, z. B. durch mechanisch erzeugte Funken und heiße Oberflächen. Angaben hierzu können u. a. der Betriebsanleitung sowie der technischen Dokumentation entnommen werden. Für nichtelektrische Geräte, die seit 01.07.2003 in Verkehr gebracht wurden, müssen wie bei elektrischen Geräten Hersteller- bzw. Konformitätserklärung und Betriebsanleitung im Sinne der Richtlinie 2014/34/EU vorliegen. Alle Geräte müssen für den Einsatz in den jeweiligen Zonen geeignet (siehe Tabelle) und vollständig gekennzeichnet sein.

  2. (10)

    Kann die Bildung explosionsfähiger Atmosphäre oder das Vorhandensein wirksamer Zündquellen in Anlagen und Bereichen nicht sicher ausgeschlossen werden, müssen konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die die Auswirkungen möglicher Explosionen auf ein unbedenkliches Maß reduzieren. Solche Maßnahmen sind:

    • Explosionsfeste Bauweise von Behältern und Apparaturen.

    • Explosionsunterdrückung durch schnelles Einblasen von Löschmitteln in Behälter und Apparaturen.

    • Explosionsdruckentlastung von Behältern und Apparaturen durch Freigabe von definierten Querschnitten zur Abfuhr des Drucks und des Flammenstrahls in eine ungefährliche Richtung.

    • Verhinderung der Flammen- und Explosionsübertragung (Explosionstechnische Entkoppelung), z. B. durch mechanisches Schnellabsperren oder Ausschleusen.

    Die vorbeschriebenen konstruktiven Schutzmaßnahmen können nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen sich beim bestimmungsgemäßen Betrieb (Normalbetrieb*) keine Personen aufhalten dürfen.

  3. (11)

    Als sonstige Maßnahme zur Unterstützung der vorbeschriebenen Schutzmaßnahmen kann besonders die Prozessleittechnik/Konzentrationsüberwachung (z. B. Reststaubgehaltsmessung mit automatischer Anlagenabschaltung) angewendet werden.

  4. (12)

    Zusätzliche technische Maßnahmen können z. B. der Einbau von Funkendetektions- und -löschanlagen in die Absaugleitungen sein.

  5. (13)

    Zur Unterweisung der Beschäftigten, die in explosionsgefährdeten Bereichen tätig werden sollen, müssen schriftliche Betriebsanweisungen vorliegen. Darin sind Informationen zu den Explosionsgefahren sowie Maßnahmen zu ihrer Abwendung aufzunehmen. Personen, die mit der Durchführung von Instandsetzungs-, Wartungs-, Umbau- und Reinigungsarbeiten beauftragt werden, müssen eine angemessene spezielle Unterweisung erhalten. Die Unterweisung ist zu protokollieren. Die Teilnehmenden bestätigen durch Unterschrift die Teilnahme an der Unterweisung.

  6. (14)

    Für gefährliche Arbeiten (z. B. Schweiß-, Schneid-, Trenn-, Schleif- und sonstige Feuerarbeiten) in explosionsgefährdeten Bereichen müssen schriftliche Arbeitsfreigaben (Erlaubnisscheinverfahren) eingeführt sein. Ein Muster für einen Erlaubnisschein kann der z. B. der DGUV Information 209-045 entnommen werden.

  7. (15)

    An den Zugängen zu explosionsgefährdeten Bereichen muss folgende Kennzeichnung vorgenommen werden:

    • Warnzeichen "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre"

    • Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten"

    • Verbotszeichen "Zutritt für Unbefugte verboten".

  8. (16)

    Staubablagerungen von brennbaren Stäuben in gefahrdrohender Menge (Schichtdicken ≥ 1 mm) können zu Brandgefahren und im Fall der Aufwirbelung auch zu Explosionsgefahren führen. Um diese Gefahren zu unterbinden, müssen diese Ablagerungen regelmäßig entfernt werden. Umfang und Intervall der Reinigungsmaßnahmen müssen in der Betriebsanweisung festgelegt sein.

  9. (17)

    Sind in explosionsgefährdeten Bereichen Einrichtungen oder Anlagen vorhanden, die wiederkehrende Prüfungen erfordern, muss der Betreiber die Prüffristen ermitteln und für eine fristgerechte Prüfung der Einrichtungen Sorge tragen. Die Prüfungen sind mit ihren Prüfergebnissen zu dokumentieren.

  10. (*)

    Normalbetrieb ist der Zustand, in dem Anlagen und Geräte innerhalb ihrer Auslegungsparameter betrieben werden. Die Freisetzung geringer Mengen brennbarer Stoffe kann zum Normalbetrieb gehören, z. B. geringe Leckagen, Staubemissionen beim Sack- oder Behälterwechsel.

    Nicht zum Normalbetrieb gehören Störungen, z. B. Platzen eines oder mehrerer Filterschläuche, die die Abschaltung und Instandsetzung der Anlage erfordern.

Liste explosionsgeschützter Geräte

Anlage zum Explosionsschutzdokument

Formblatt 4

g_bu_348_as_117.jpg