§ 1 BGV C24 - Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Verwenden von Sprengstoffen, Zündmitteln und Sprengzubehör bei Sprengarbeiten
zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen, auch von heißen Massen und von Eis auf Gewässern,
zum Niederlegen oder Zerkleinern von Bauwerken oder Bauwerkteilen,
unter Tage,
zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen)
und
für geologische und geophysikalische Untersuchungen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für das Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln in Verbindung mit Sprengarbeiten.