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§ 1 BGV C24 - Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für das Verwenden von Sprengstoffen, Zündmitteln und Sprengzubehör bei Sprengarbeiten

  • zum Gewinnen, Lösen oder Zerkleinern von Gesteinen, sonstigen Bodenschätzen und anderen Stoffen oder Gegenständen, auch von heißen Massen und von Eis auf Gewässern,

  • zum Niederlegen oder Zerkleinern von Bauwerken oder Bauwerkteilen,

  • unter Tage,

  • zum Beseitigen von Lawinengefahr (Schneefeldsprengungen)

    und

  • für geologische und geophysikalische Untersuchungen.

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt auch für das Vernichten von Sprengstoffen und Zündmitteln in Verbindung mit Sprengarbeiten.