VstättVO M-V,MV - Versammlungsstättenverordnung

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§ 29 VstättVO M-V - Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen oder Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 Metern Breite für den Ordnungsdienst und die Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) Werden vor Szenenflächen mehr als 5 000 Stehplätze für Besucherinnen oder Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. Die Abschrankungen müssen voneinander an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 Metern und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 Metern haben.