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Abschnitt 1 TRGL 001 - Allgemeines

1.1 Die TRGL geben den Stand der sicherheitstechnischen Anforderungen an die Werkstoffe, Herstellung, Berechnung, Ausrüstung, Verlegung und Prüfung sowie für den Betrieb von nicht der öffentlichen Versorgung dienenden Gashochdruckleitungen für brennbare, giftige oder ätzende Gase (ausgenommen Acetylen) wieder.

1.2 Die TRGL werden nach § 14 Abs. 2 der Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3591) vom Ausschuß für Gashochdruckleitungen (AGL) aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepaßt.

1.3 Die TRGL werden vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht. Sie sind vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an anzuwenden, sofern im Einzelfall eine Übergangsfrist nicht festgelegt ist.