TRD 452 - TR Dampfkessel 452

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Abschnitt 6 TRD 452 - Verdampferstation (1)

6.1 Die Verdampferstation sollte so nahe wie möglich bei den Lagerbehältern errichtet werden, um die Rohrleitungen für flüssiges Ammoniak kurz zu halten. Dabei sind die regelungstechnischen Erfordernisse bei der Ammoniakdosierung zu berücksichtigen. Die Aufstellung im Kesselaufstellungsraum ist nicht zulässig.

6.2 Die Ausrüstung der Verdampfer muß DIN 30696 entsprechen. Abweichend davon muß die Temperaturbegrenzung für die Beheizung über einen Sicherheitstemperaturbegrenzer nach DIN 3440 erfolgen.

6.3 Die Beheizung des jeweiligen Verdampfers muß indirekt, z.B. über einen Wärmeaustauscher mit zwischengeschaltetem Sekundärkreislauf, erfolgen.

6.4 Der Verdampfer muß ammoniakseitig für einen Überdruck von mindestens 25 bar ausgelegt sein.

6.5 Die Ammoniakzuführung zur Verdampferstation muß mittels Sicherheitsabsperrventil absperrbar sein. Die Absperrung muß durch das Not-Aus-System, den Überflutungsschutz und die Gaswarneinrichtung ausgelöst werden.

6.6 Die Verdampferstation ist mit Gasdetektoren auszurüsten, die an der zentralen Gaswarnanlage angeschlossen sind. Abschnitt 3.5.1 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)