DGUV Information 214-033 - Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen Kriterien für den sicheren Betrieb bei der Abfallsammlung

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Gefährdungsbeurteilung - Verantwortung des Unternehmers

Ob eine Straße zu Zwecken der Abfallsammlung befahrbar ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung aller technischen und baulichen Anforderungen in unternehmerischer Verantwortung entschieden und dokumentiert werden. Zu berücksichtigen sind insbesondere auch Kurvenradien, Fahrzeugmaße, Verkehrsdichte, Beleuchtungssituation, Länge einer Engstelle und ggf. weitere Parameter.

Unter Umständen kann dies nur bei einer Befahrung der Straße oder mehrerer Straßenzüge mit einem Abfallsammelfahrzeug und einer erfahrenen Fahrerin bzw. einem erfahrenen Fahrer vor Ort ermittelt und gemeinsam mit Experten entschieden werden. Im Ergebnis können sich in begründeten Einzelfällen andere Fahrbahn- bzw. Durchfahrtbreiten, als in den folgenden Kapiteln aufgeführt, ergeben. Die Begründung für die Abweichungen muss klarstellen, dass eine für Beschäftigte und Dritte sichere Abfallsammlung jederzeit möglich ist. Andere Begründungen (z. B. Abfallsatzung, Anwohnerbegehren, wirtschaftliche Aspekte) sind nicht zulässig.