Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 1 - Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)
4.1 Metallische Werkstoffe
4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage 1 vorzunehmen.
4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.
4.2 Nichtmetallische Werkstoffe Es gilt Abschnitt 3.3.2.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)