TRD 452 Anlage 1 - TR Dampfkessel 452 Anlage 1

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Abschnitt 4 TRD 452 Anlage 1 - Prüfung, Kennzeichnung und Nachweis der Güteeigenschaften (1)

4.1 Metallische Werkstoffe

4.1.1 Die Prüfung, die Kennzeichnung und der Nachweis der Güteeigenschaften sind entsprechend den Festlegungen der Tafeln 1 oder 2 der TRD 451 Anlage 1 vorzunehmen.

4.1.2 Für sonstige metallische Werkstoffe sind die Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen oder die Festlegungen im Sachverständigengutachten nachzuweisen.

4.2 Nichtmetallische Werkstoffe Es gilt Abschnitt 3.3.2.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)