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Abschnitt 3.2.3 TRGS 401 - Sonstige Stoffeigenschaften

(1) Für Gefahrstoffe, die mit einem der folgenden R-Sätzen gekennzeichnet oder in der TRGS 905 entsprechend eingestuft sind, ist immer zu ermitteln, ob diese über die Haut aufgenommen werden können:

  • R40 (Verdacht auf krebserzeugende Wirkung),
  • R62 (Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder R63 (Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen),
  • R45 (Kann Krebs erzeugen),
  • R46 (Kann vererbbare Schäden verursachen),
  • R60 (Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) oder
    R61 (Kann das Kind im Mutterleib schädigen),
  • R68 (Irreversibler Schaden möglich).

(2) Von einer relevanten Aufnahme über die Haut ist auszugehen, falls keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen oder keine Informationen zu erhalten sind.

(3) Beispiele für Gefahrstoffe, die hautresorptiv und mit R 45, R 46, R 60 oder R 61 gekennzeichnet sind, sind in Anlage 3b aufgelistet.