TRGL 151 - TR Gashochdruckleitungen 151

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Abschnitt 5 TRGL 151 - Rohrgraben (1)

5.1 Rohrgrabenprofil und Auflageart sind der Bemessung der Rohre entsprechend festzulegen. Falls ein betretbarer Arbeitsraum zwischen Gashochdruckleitung und Rohrgrabenwand nötig wird, ist u.a. DIN 4124 zu beachten.

5.2 Die Grabensohle muß so hergestellt werden, daß unzulässige Zusatzspannungen in und Beschädigungen an der verlegten Gashochdruckleitung infolge mangelhafter Auflage vermieden werden.

5.3 Bei nicht tragfähigem oder stark wasserhaltigen Boden müssen für die Gashochdruckleitung die im Einzelfall notwendigen Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden. Erforderlichenfalls muß die Gashochdruckleitung gegen Absinken und/oder Auftrieb gesichert werden.

5.4 In Gefällestrecken der Leitungstrasse sind Vorkehrungen gegen eine Drainagewirkung des Rohrgrabens zu treffen. An Berghängen müssen Maßnahmen getroffen werden, durch die das Abrutschen des Bodens und der Gashochdruckleitung verhütet wird.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)