Abschnitt 4.15.2 - 4.15.2 Abfallbeseitigung
Im Straßenunterhaltungsdienst müssen Abfallsammelbehälter auf Parkplätzen und in öffentlichen Anlagen geleert werden. Im Abfall können infektiöse Materialien vorhanden sein, die biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 3 (z.B. an Spritzen in Abfallsäcken) enthalten. Der Umgang mit diesen Materialien ist in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend zu berücksichtigen.