Abschnitt 21 - Zu § 28 Abs. 1:
Hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen bei anderen Unfall- oder Gesundheitsgefahren siehe § 4 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).
Hinsichtlich Gesundheitsgefährdung durch Gase oder Stäube siehe § 19 Gefahrstoffverordnung.