DGUV Vorschrift 50 - Chlorung von Wasser

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§ 18 - Umgang mit Natriumchlorit

(1) Natriumchlorit darf zur Vermeidung gefährlicher Reaktionen nicht mit Fetten, Ölen, oxidierbaren Stoffen, Säuren und sauren Salzen in Berührung kommen, soweit dies verfahrenstechnisch nicht erforderlich ist.

(2) Natriumchlorit darf nicht in der Nähe von Fetten und leicht entzündlichen Stoffen gelagert werden.

(3) Natriumchlorit darf mit Säure nur dann in demselben Raum gelagert bzw. aufgestellt werden, wenn die erwähnten Stoffe in bruchsicheren Gefäßen aufbewahrt sind.

(4) Natriumchlorit darf zur Vermeidung gefährlicher Reaktionen nicht verunreinigt werden.

(5) Mit Natriumchloritlösung bespritzte Kleidung ist sofort in Wasser gründlich auszuwaschen.

(6) In Räumen, in denen mit Natriumchlorit oder dessen Lösungen umgegangen wird oder in denen diese Stoffe gelagert werden, ist das Rauchen sowie der Umgang mit offener Flamme verboten.