DGUV Information 209-008 - Einrichten von Pressen

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Abschnitt 30 - 30 Einricht(selbst)kontrolle von Pressen der Metallbearbeitung, Befähigung von Kontrollpersonen

Beim Betreiben von Pressen der Metallbearbeitung hat es sich bewährt, dem Einrichten zum rechtzeitigen Aufdecken eventueller Einrichtfehler eine Kontrollmaßnahme auf korrekten und sicheren eingerichteten Zustand nachzuschalten.

Eine solche Kontrollmaßnahme macht hauptsächlich dann Sinn, wenn beim Pressen-Einrichten Fehler mit potenziell personenschädigenden Konsequenzen gemacht werden können. Ihr Wert hängt also vom Pressen-Sicherheitskonzept ab.

Bei Pressenautomaten, die nur bei geschlossenen Hubtoren eine Freigabe zum Fahren im Produktionsbetrieb haben, erscheint eine nachgeschaltete Kontrollmaßnahme auf korrekten und sicher eingerichteten Zustand zum Beispiel verzichtbar. Wo den Einrichtpersonen in der Arbeitshektik gefährliche Fehler unterlaufen können und wo die Kontrolle daher sinnvollerweise angewandt wird, ist sie als "Vier-Augen-Prinzip" ein "Schnellcheck", ob Pressen tatsächlich korrekt und sicher eingerichtet sind.

Es versteht sich von selbst, dass man mindestens die selben fachspezifischen Kenntnisse (mindestens die gleiche Befähigung) wie Einrichtpersonen benötigt, um qualifizierte Einrichtkontrollen durchführen zu können.

Da Einricht- und Kontrollpersonen (Personen, die nicht selbst eingerichtete Pressen auf korrekten und sicheren eingerichteten Zustand kontrollieren), also normalerweise dieselbe fachspezifische Schulungsmaßnahme durchlaufen haben und ihre Einricht- oder Kontrollaufgabe wechselweise wahrnehmen, sind auch Kontrollpersonen

  • mindestens 18 Jahre alt,

  • fachspezifisch (z. B. bei einem Unfallversicherungsträger oder gleichwertig) und maschinenspezifisch (im Unternehmen) für diese Aufgabe ausgebildet sowie

  • schriftlich beauftragt.

In Sonderfällen, zum Beispiel

  • in Kleinst- und Kleinbetrieben,

  • in größeren Betrieben, in denen nur eine/wenige Presse(n) eingesetzt wird/werden,

  • in größeren Betrieben, z. B. bei Personalproblemen durch Schichtbetrieb (Spät-/Nachtschicht),

  • in größeren Betrieben, wenn bei vorrangig automatisch laufenden Pressen oder bei modernen Gesenkbiegepressen eine Person gleichzeitig als Bedien- und Einrichtperson tätig ist,

wird man jedoch nicht über ein "Vier-Augen-Prinzip" sicherstellen können, dass Pressen nach Abschluss von Einrichtarbeiten im ordnungsgemäßen Zustand für die Produktion freigegeben werden.

In diesen Fällen kommt als Kontroll-Alternative, die in etwa die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet, die Einrichtselbstkontrolle anhand einer auf die jeweilige Presse "zugeschnittenen" Prüfliste in Betracht.

Um das einschlägige Erfahrungswissen des Unfallversicherungsträgers abzuschöpfen, wird der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin bei der Einsetzung selbstkontrollierender Einrichtpersonen (Personen, die selbst eingerichtete Pressen auf korrekten und sicheren eingerichteten Zustand kontrollieren) zusätzlich die zuständige Aufsichtsperson zu Rate ziehen. Die zuständige Aufsichtsperson kann daraufhin abklären,

  • ob die betreffenden Einrichtperson(en) an einem Presseneinrichter-Seminar eines Unfallversicherungsträgers oder an einer gleichwertigen Ausbildungsmaßnahme teilgenommen haben und ob sie über einen angemessen langen Zeitraum mit den im Unternehmen vorhandenen Pressen umgegangen sind,

  • ob eine Gefährdungsbeurteilung für den betreffenden Arbeitsplatz/die betreffenden Arbeitsplätze vorhanden ist und ob die darin beschriebenen Maßnahmen in Bezug auf Handschutzmaßnahmen und Einrichten/Einrichtkontrolle umgesetzt werden,

  • ob es ein signifikantes Unfallgeschehen gibt,

  • ob Pressenprüfungen (wiederkehrende Prüfungen) durchgeführt und festgestellte Mängel beseitigt werden,

und bei Bedarf schriftlich Position beziehen.

Die Einrichtkontrolle oder Einrichtselbstkontrolle unterstützt die Sicherheitsprüfung von Pressen, da sie die Wirkungskontrolle von verriegelten trennenden Schutzeinrichtungen, berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen und Steuereinrichtungen umfasst.

Die Dokumentation von Einrichtvorgängen in Kontrollbüchern oder äquivalenten Dokumenten macht festgesetzte Schutzmaßnahmen nachvollziehbar.

Muster zur schriftlichen Beauftragung einer Kontrollperson oder einer selbstkontrollierenden Einrichtperson:

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