§ 38 BGV C24 - Verständigung mit benachbarten Betrieben
Können andere Betriebe oder Betriebsteile durch Sprengungen beeinträchtigt werden, hat sich der Unternehmer mit dem anderen Betrieb über die Maßnahmen zu verständigen, die notwendig sind, um die Versicherten dieses Betriebes nicht zu gefährden, und entsprechende Weisungen hierüber zu erteilen.