TRB 700 - TR Druckbehälter 700

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Abschnitt 3 TRB 700 - Bedienung vom Druckbehältern (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

3.1 Mit Bedienung werden im folgenden alle Tätigkeiten bezeichnet, die zum ordnungsmäßigen Betreiben eines Druckbehälters und zu seiner Überwachung notwendig sind.

3.2 Druckbehälter dürfen nur von unterwiesenen Personen bedient werden, die

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • die erforderliche Sachkunde hinsichtlich Einrichtungen und Verfahren besitzen und
  • erwarten lassen. daß sie ihre Aufgabe zuverlässig erfüllen.

Personen, die über 16 Jahre alt sind, dürfen abweichend von Satz 1 auch Druckbehälter bedienen, soweit

  • dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist,

und

  • sie durch eine Person nach Satz 1 beaufsichtigt werden.

Die Unterweisung ist vor Aufnahme der Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, durchzuführen in bezug auf

  • die Bedienung der Druckbehälter unter Zugrundelegung der Betriebsanweisung nach Abschnitt 2.3,
  • die besonderen Gefahren beim Betrieb von Druckbehältern,
  • die zu treffenden Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen,
  • die Handhabung von Feuerlöscheinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen.

Über die Unterweisung ist in der Regel Buch zu führen. Bei Druckbehältern, in denen Stoffe oder Zubereitungen mit Gefährlichkeitsmerkmalen nach Gefahrstoffverordnung gehandhabt werden, sind jedoch Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.

3.3 Druckbehälter dürfen nur betrieben werden, wenn die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile wirksam sind und während des Betriebes nicht außer Funktion gesetzt werden.

3.4 Ist es aus Gründen der Sicherheit, insbesondere wegen der Gefahr des Unwirksamwerdens, erforderlich, Sicherheits- und Meßeinrichtungen in bestimmten Zeitabständen zu beobachten oder deren Wirksamkeit nachzuprüfen, so muß dies, z.B. in der Betriebsanweisung, festgelegt sein.

3.5 Sicherheitseinrichtungen, bei denen die Gefahr besteht, daß sie unwirksam werden können und die im Betriebszustand nicht geprüft werden können, müssen in angemessenen Zeitabständen, die entsprechend den Betriebsverhältnissen des Druckbehälters vom Betreiber festzulegen sind, ausgebaut und auf ihre Wirksamkeit überprüft werden.

Diese Funktionsprüfungen sind in das Instandhaltungsprogramm - Instandhaltung siehe DIN 31051 - des Druckbehälters einzubeziehen. Zu den Fristen und der Verfahrensweise der Funktionsprüfung sind die Vorgaben aus dem Eignungsnachweis zu beachten. Termin und Ergebnis der Funktionsprüfungen sind formlos zu dokumentieren.

3.6 Sind Sicherheitseinrichtungen gegen Druck- oder Temperaturüberschreitung ersetzt durch Alarmeinrichtungen, muß bei Alarmgabe der Druck unverzüglich vermindert oder die Temperatur nach der sicheren Seite vermindert oder erhöht werden.

3.7 Der für den Druckbehälter zulässige Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur dürfen betriebsmäßig nicht überschritten werden.

3.8 Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht unwirksam gemacht oder in ihrer bestimmungsgemäßen Wirkung geändert werden.

3.9 Ausrüstungsteile, die bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes funktionsfähig bleiben müssen und deren Funktion mit Hilfsenergie gewährleistet wird, sind an ein gesichertes Netz oder eine Energienotversorgung anzuschließen. Dies gilt nicht für Ausrüstungsteile, die bei Energieausfall selbsttätig in einen sicheren Betriebszustand übergehen.

Die Energienotversorgung muß

  • ein sicheres Abfahren des Druckbehälters und
  • die Funktion der Sicherheits- und Alarmeinrichtung

ermöglichen.

Bei Energieausfall muß die Funktion z.B. von MSR-Sicherheitseinrichtungen, Not-Aus-Systemen, Notbeleuchtung, Gaswarneinrichtungen, sichergestellt sein.

Ausfälle der Energieversorgung oder der Energienotversorgung müssen optisch oder akustisch angezeigt werden.

3.10 Ablösung der Bedienung

Soweit nach der Betriebsanweisung eine regelmäßige Beaufsichtigung des Behälters vorgesehen ist, z.B. in verfahrenstechnischen Anlagen, darf sich bei Schichtwechsel die Bedienungsperson erst dann entfernen, wenn der Ablösende die Anlage übernommen hat und wenn dabei auf Störungen, etwa beobachtete Mängel sowie bereits getroffene Maßnahmen, hingewiesen worden ist.