TRD 500 - TR Dampfkessel 500

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Abschnitt 3 TRD 500 - Durchführung der Prüfungen (1)

3.1 Für die Durchführung der vorstehend aufgeführten Prüfungen gelten die folgenden Richtlinien:

für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II und III:
TRD 509Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen
TRD 511 Prüfung von Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppen I, II oder III
TRD 520Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen
für Dampfkesselanlagen mit Dampfkesseln der Gruppe IV:
TRD 501 Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages - Prüfung der Ausrüstung, der Aufstellung und der Betriebsverhältnisse -
TRD 502Vorprüfung der Unterlagen des Erlaubnisantrages - Prüfung der Bemessung der druckführenden Teile und der Konstruktion -
TRD 503Prüfung vor Inbetriebnahme - Bauprüfung und Wasserdruckprüfung -
TRD 504 Prüfung vor Inbetriebnahme - Abnahmeprüfung -
TRD 505Wiederkehrende Prüfung - äußere Prüfung -
TRD 506Wiederkehrende Prüfung - innere Prüfung -
TRD 507Wiederkehrende Prüfung - Wasserdruckprüfung -
TRD 508Zusätzliche Prüfungen an Bauteilen, berechnet mit zeitabhängigen Festigkeitskennwerten
TRD 509Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Dampfkesselanlagen oder deren Teilen
TRD 510Bauteilprüfung (2)
TRD 520 Richtlinie für das Verfahren der Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb und für das Verfahren der Anzeige von Dampfkesselanlagen

3.2 Die Prüfungen erfolgen durch den für den Aufstellungsort, bei beweglichen Dampfkesseln durch den für den Wohnort des Antragstellers oder Betreibers zuständigen Sachverständigen. Prüfungen oder Teile von Prüfungen durch den in Satz 1 genannten Sachverständigen können entfallen, soweit diese Prüfungen andernorts durch einen Sachverständigen durchgeführt und bescheinigt wurden.

Die Prüfungen im Bauartzulassungsverfahren erfolgen durch den für den Sitz des Herstellerwerkes zuständigen Sachverständigen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(2) Amtl. Anm.:

In Vorbereitung.