Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Tätigkeiten in der Mineralölraffinerie
Stollen-, Tunnel-, Schachtbau, Gleisbau
Herstellen von Bitumendachbahnen
Herstellen von Anstrich-, Klebemittel, Fug- und Spachtelmassen
Oberflächenbeschichten von Metallwaren (ohne Teer-Produkte)
Abdichten von Bauwerksteilen (Handanstrich)
Kunststoffverarbeitung
Herstellen und Verarbeiten von Gummiwaren, Reifen
Herstellen und Verarbeiten von Hohl- und Flachglas
Herstellen und Verarbeiten von Papier und Pappe
Herstellen von Holzkohle, industriell oder im Meiler im Freien
Funkenerodieren von Metallen
Abfallverbrennung, Recyclinganlagen
Feuerung von Räuchereien, Kaffeeröstereien.
Soweit Betriebsarten, Arbeitsplätze oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen, es sei denn, eine Exposition sowie Hautkontakt zu polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen sind ausgeschlossen.
Der Verzicht auf zu veranlassende arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denen Tätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.1 bis 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.