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Anlage 6 TRGS 512 - Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung

Anlage 6 zu TRGS 512

Zeugnis

des nach § 30 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ermächtigten Arztes über das Ergebnis der Untersuchung nach Anhang V Nr. 5 GefStoffV (Begasungen) bzw. Anhang V Nr. 6 GefStoffV (Schädlingsbekämpfung)

Herr/Frau________________________________________________
NameVornameGeburtsdatum

wurde von mir am ___________ untersucht.

Art der Untersuchung:

[ ]Untersuchung nach Anhang V Nr. 5.2 Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV u. Nummer 4.2 Abs. 3 TRGS 512 sowie Nummer 5.1 Nr. 2 TRGS 522 (Begasungen [ ]Untersuchung nach Anhang V Nr. 6.3.2 Abs. 4 Nr. 3 GefStoffV und Nummer 4.1 Nr. 3TRGS 523 (Schädlingsbekämpfung)

Auf der Grundlage der Empfehlung des BMA zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern für Begasungen (BArbBl. Heft 12/1995 S. 41)

Untersuchungsergebnis:

Die Untersuchung hat keine Anhaltspunkte für eine körperliche oder geistige Nichteignung für den Umgang mit dem Begasungsmittel . . . . . oder mit Schädlingsbekämpfungsmitteln ergeben.

[ ]Atemschutztauglichkeit nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 besteht[ ]Atemschutztauglichkeit nach berufsgenossenschaftlichem Grundsatz G 26 besteht nicht

Untersuchungsstelle

(Stempel)

______________
Datum

_______________________
Unterschrift