DGUV Information 212-004 - Rettungswesten und Schwimmhilfen

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Körpergewicht und am Körper getragene Gegenstände

Entscheidend für das Schwimmen eines Körpers im Wasser ist nicht das Gewicht, sondern die Dichte. Der Körper einer Person hat nahezu dieselbe Dichte wie Wasser. Deswegen ist es möglich, dass eine Person ohne Hilfsmittel schwimmt.

Es wird dennoch ein zusätzlicher Auftrieb benötigt, um den Kopf oberhalb der Wasserlinie zu halten.

Kleidung zieht in der Regel die Person nicht unter Wasser. Das Gewicht durch die aufgesogene Wassermenge macht sich erst bemerkbar, wenn man das Wasser verlässt.

Am Körper getragene Gegenstände wie Werkzeuggürtel, umgehängte Werkzeugtaschen oder andere Gegenstände hingegen machen einen zusätzlichen Auftrieb notwendig. Auch andere PSA, wie z. B. das Pressluftatmer für die Brandbekämpfung, erfordern zusätzlichen Auftrieb.

Der zusätzlich notwendige Auftrieb muss durch einen größeren Auftriebskörper der Rettungsweste gewährleistet werden. Dies bedeutet, dass z. B. eine Rettungsweste mit 150 N Auftrieb nicht ausreicht, wenn am Körper weitere Gegenstände getragen werden. In dem Fall muss eine Rettungsweste mit 275 N Auftrieb verwendet werden. Um Verwechselungen zu vermeiden kann es sinnvoll sein, grundsätzlich im Unternehmen Rettungswesten der höheren Auftriebsklasse mit 275 N zu verwenden.