Abschnitt 5 TRD 201 Anlage 3 - Ergänzungsversuche (1)
Weitere Versuche, z.B. Kerbschlagbiegeversuch mit dem Bruchquerschnitt in der Übergangszone, Durchstrahlungsprüfungen in verschiedenen Richtungen, sind durchzuführen, soweit sie in besonderen Fällen von dem zuständigen Sachverständigen zur Beurteilung der Schweißung für erforderlich gehalten werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)