TRR 120 - TR Druckbehälterverordnung - Rohrleitungen 120

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Abschnitt 3 TRR 120 - Allgemeines (1)(2)

Erläuterungen zu Anhang 1 Abschnitt 4 DruckbehV

3.1 Rohrleitungen müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

  1. 1.

    so ausgeführt sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die zulässige Betriebstemperatur sicher aufnehmen,

  2. 2.

    aus Werkstoffen hergestellt sein, die

    1. a.

      am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanisch Eigenschaften haben,

    2. b.

      vom Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden und mit diesen keine gefährlichen Verbindungen eingehen, sofern die Werkstoffe dem Beschickungsgut ausgesetzt sind,

    3. c.

      korrosionsbeständig oder gegen Korrosion geschützt sind, sofern sie korrosiven Einflüssen unterliegen,

  3. 3.

    mit den für einen sicheren Betrieb erforderlichen Einrichtungen ausgerüstet sein, die ihrer Aufgabe genügen.

3.1.1 Unter korrosiven Einflüssen nach Abschnitt 3.1, Ziffer 2c. sind hier nur auf die äußere Oberfläche einwirkende chemische und witterungsbedingte Einflüsse zu verstehen.

3.1.2 Rohrleitungen müssen so verlegt und betrieben werden, daß Beschäftigte und Dritte nicht gefährdet werden.

3.2 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158.

(1) Amtl. Anm.:

3.2 Rohrleitungen sind nach dem Stand der Technik auszulegen. Bei Rohrleitungen in Kälteanlagen ist dies insbesondere erfüllt bei Einhaltung der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (VBG 20), DIN 8975 Teil 1, 2, 6, 7 und 8, DIN 3158"

(2) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)