Abschnitt 3 TRGL 201 - Schutz vor Verbrennungen durch Berühren (1)
Durch Schutzeinrichtung oder Wärmedämmung muß bei allen heißen Oberflächen im Verkehrsbereich sichergestellt sein, daß Verbrennungen durch Berühren ausgeschlossen sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)