Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

§ 50 BGV C24 - Zündanlagen

(1) Großbohrlochsprengungen dürfen nur durch Sprengschnüre mit Sprengzündern gezündet werden. Die Sprengschnur muss bis in das Bohrlochtiefste reichen und so beschaffen sein, dass sie die Ladung zündet.

(2) Werden bei Großbohrlochsprengungen elektrische Sprengzünder in die Ladesäule eingebracht, sind folgende Bedingungen einzuhalten:

1.Es dürfen nur Sprengzünder verwendet werden, deren Empfindlichkeit gegen mechanische Beanspruchungen nicht größer als die von Sprengschnüren ist und deren Zünderdrähte fabrikseitig eine erhöhte mechanische Festigkeit der Isolierung haben.
2.Werden Sprengzünder in Patronen eingebracht, müssen sie allseitig von Sprengstoff umgeben sein. Vor dem Zünderboden muss die Stärke der Sprengstoffschicht mindestens 20 mm betragen.
3.Innerhalb des Bohrloches dürfen Zünderdrähte nicht verlängert werden.
4.Nach Erstellung des Zündkreises ist dieser daraufhin zu prüfen, ob Nebenschlüsse vorhanden sind. Liegt der gemessene Widerstand gegen Erde unter 10 000 Ohm, darf nicht gezündet werden.

(3) Der verantwortliche Leiter hat das Herstellen der Zündanlage zu überwachen.

(4) Von den Bestimmungen des Absatzes 1 darf mit Erlaubnis der Berufsgenossenschaft abgewichen werden. Diese Erlaubnis wird erteilt, wenn sicherheitstechnische Bedenken nicht entgegenstehen.