DGUV Regel 109-603 - Branche Schiffbau

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Abschnitt 3.24 - 3.24 Druck- und Dichtigkeitsprüfungen (Flüssigkeiten/Gase)

Im Zuge des Neubaus und der Reparatur von Schiffen müssen diverse Komponenten und Systeme in Betrieb genommen oder erprobt werden. Dies geschieht meist in Zusammenarbeit mit Servicetechnikern und Servicetechnikerinnen sowie der Schiffsbesatzung oder der Bauaufsicht. Bei den Druckprüfungen als Flüssigkeitsdruckprüfung oder Gasdruckprüfung wird geprüft, ob die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegenüber dem Prüfmittel dicht sind, und ob keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

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Abb. 53 Manometer für Druckprüfungen

ccc_3649_02.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Regel 113-020 "Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz"

  • Technische Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 1201 "Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen" und 1201, Teil 2 "Prüfungen bei Gefährdungen durch Dampf und Druck"

ccc_3649_03.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-070 "Sicherheit bei der Hydraulik-Instandhaltung"

  • DGUV Information 213-062 "Druckprüfungen von Druckbehältern und Rohrleitungen - Flüssigkeitsdruckprüfungen, Gasdruckprüfungen"(Merkblatt T039 aus der Reihe Sichere Technik)

  • Klassifikationsvorschriften

  • Montage- und Betriebsanleitungen des Herstellers

ccc_3649_27.jpgGefährdungen

Erfahrungsgemäß führen die Tätigkeiten bei Druck- und Dichtigkeitsprüfungen zu folgenden Gefährdungen:

  • Herausfliegen von Stopfen, Dichtungen, Steckscheiben usw.

  • Verletzung durch austretenden Gasstrahl

  • Getroffenwerden von aufgewirbelten Partikeln

  • Herumschlagen von Schläuchen und Rohrleitungen

  • Knall beim Bersten von Rohren, Schläuchen oder Bauteilen

  • Druckanstieg beim plötzlichen Austritt von Gasen in Räumen

  • Sauerstoffverdrängung durch austretenden Stickstoff oder Kohlensäure in Räumen

ccc_3649_28.jpgMaßnahmen

Generell sollten die Maßnahmen des Kapitels 3.23 "Inbetriebnahme und Erprobung von Maschinen und Anlagen" mitbeachtet werden.

Zusätzlich sind nachfolgende Schutzmaßnahmen zu treffen.

ccc_3649_30.jpgTipp: Der Ablaufplan bildet die Grundlage für alle zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen. Er sollte Angaben zu Zeit, Ort, Ablauf und Dauer der Erprobung beinhalten. Ebenso sind Namen und Zuständigkeiten der an der Erprobung beteiligten Personen zu dokumentieren. Hierbei sollten die vom Maschinen-/Anlagenhersteller geforderten Schutzmaßnahmen sowie Absprachen mit Servicetechnikerinnen und Servicetechnikern oder Vertretern und Vertreterinnen der Bauaufsicht unbedingt berücksichtigt werden.

  • Stellen Sie durch Kontrolle sicher, dass nur der Druckstufe entsprechende Teile verbaut sind.

  • Prüfen Sie Schläuche, Manometer und Ventile auf augenfällige Mängel.

  • Lassen Sie Ersatz und Reparaturen an Teilen der Prüfeinrichtung nur durch beauftragte Personen durchführen.

  • Bringen Sie zur Information Hinweisschilder/Aufkleber auf Rohren und Anschlüssen an und entfernen Sie sie nach der Druckprobe wieder.

  • Setzen Sie immer ein auf den Prüfdruck eingestelltes Sicherheitsventil ein und trennen Sie bei Erreichen des Prüfdrucks die Auffüllleitung vom System.

  • Lassen Sie bei Prüfungen mit max. 1,5-fachem Betriebsdruck den Prüfbereich absperren.

  • Beginnen Sie erst mit dem Überdruckaufbau, wenn sich keine Personen im abgesperrten Bereich aufhalten.

  • Bringen Sie bei Einsatz von Stickstoff oder Kohlensäure in Räumen zunächst einen Druck von max. 0,25 bar auf und prüfen Sie die Dichtigkeit des Systems.

  • Installieren Sie die Auffüllarmaturen außerhalb des Gefahrenbereichs. Sie dürfen nicht unbeaufsichtigt sein.

  • Der Druck darf immer nur schrittweise bis zum Erreichen des Prüfdrucks erhöht werden und ist anschließend ausreichend lange (1/2 h) zu halten.

  • Lassen Sie den abgesperrten Prüfbereich erst dann endgültig wieder betreten, wenn nach der Prüfung der Prüfdruck auf 0,2 bar abgesenkt wurde.

  • Die Besichtigung der druckführenden Bauteile durch das Prüfpersonal soll erst nach einer Absenkung des Drucks auf den zulässigen Betriebsdruck erfolgen.

  • Der Druckabbau darf nur über die vorgesehenen Ablassventile vorgenommen werden.

ccc_3649_39.jpgAchtung: Lassen Sie Verschraubungen oder Flansche niemals unter Druck lösen!

  • Lassen Sie den Druckabbau größerer Systeme nur über die vorgesehenen Ablasspunkte durchführen. Zudem sollten Sie hierfür Schalldämpfer installieren und die Erprobung außerhalb der regulären Arbeitszeit durchführen lassen.

  • Die Ablassleitungen für Stickstoff oder Kohlensäure sind ins Freie zu führen.

ccc_3649_39.jpgAchtung: Stellen Sie Undichtigkeiten während des Druckaufbaus fest, ist erst der Druck abzulassen und danach sind die Undichtigkeiten zu beseitigen. Niemals Schraubverbindungen unter Druck nachziehen!

ccc_3649_39.jpgAchtung: Unterbrechen Sie bei Undichtigkeiten mit Stickstoff oder Kohlensäure sofort die Gaszufuhr. Räume erst betreten lassen, wenn die Sauerstoffkonzentration überprüft wurde (Freimessen)!

  • Personen, die den abgesperrten Bereich betreten, müssen sofort daraus verwiesen werden. Wird diese Anweisung nicht befolgt, ist der Druck abzulassen.

ccc_3649_30.jpgTipp: Das Absperren der Erprobungsbereiche mit Absperrband und Warnbeschilderung ist ein probates Mittel, unbefugte Personen von der Erprobung fernzuhalten. Je nach Gefährdungslage ist der zusätzliche Einsatz von Sicherungsposten vorzusehen.

  • Erstellen Sie Betriebsanweisungen für die personenbezogenen Schutzmaßnahmen.

  • Geeigneter Gehörschutz und Schutzbrille müssen benutzt werden.