DGUV Information 214-020 - Fahrzeugaufbereitung

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Abschnitt 7 - 7 Technische Arbeitsmittel

Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, vor allem Werkzeuge, Arbeitsgeräte sowie Arbeits- und Kraftmaschinen. [9. GPSGV]

In der BetrSichV ist z.B. ausgewiesen, dass der Arbeitgeber bei der Beschaffung neuer Maschinen darauf zu achten hat, dass sie entsprechend der Maschinenverordnung beschaffen sind. Nach dieser Verordnung darf der Unternehmer kraftbetriebene Arbeitsmittel erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Maschinenverordnung, durch eine [BetrSichV]

  • EG-Konformitätserklärung sowie die

  • CE-Kennzeichnung

nach Anhang II und Anhang III der Richtlinie, nachgewiesen ist. Mit der Konformitätserklärung bescheinigt der Hersteller einer Maschine, dass er die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen erfüllt hat. Daraus ergibt sich, dass diese Maschine in Europa frei gehandelt werden darf. Wer sicher sein will, dass der Hersteller seiner Verpflichtung nach MaschinenVO nachgekommen ist, sollte beim Kauf auf das GS-Prüfzeichen achten.

Außerdem müssen alle elektrischen Arbeitsmittel regelmäßig überprüft werden (s. auch Abschnitt 9). Ein wichtiger Aspekt ist dabei, dass der Anwender stets darauf achtet, dass Stromkabel äußerlich unversehrt und Anschlüsse/Stecker intakt sind.

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Abb. 11: CE-Kennzeichnung