Abschnitt 4 - Zu § 2 Nr. 4:
Glücksspielautomaten sind Spielautomaten mit Geldgewinnmöglichkeit, bei denen Einsatz, Gewinn, Laufzeit je Spiel sowie das Verhältnis des Einsatzes zum Gewinn keiner Begrenzung unterliegen und die nur in staatlich konzessionierten Spielbanken und deren Automatensälen betrieben werden dürfen.