Abschnitt 4 TRG 256 - Schwallbleche (1)
Schwallbleche müssen Durchsteigeöffnungen mit mindestens 500 mm Durchmesser und Durchlässe, welche ein völliges Entleeren der Tanks gewährleisten. haben.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)