Abschnitt 6 TRD 520 - Prüfung des Antrags durch die Erlaubnisbehörde (1)
6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DampfkV(1) für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sind.
6.2 Für den Fall der Abweichung von § 6 Abs. 1 DampfkV(1) prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 DampfkV(1).