TRD 520 - TR Dampfkessel 520

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Abschnitt 6 TRD 520 - Prüfung des Antrags durch die Erlaubnisbehörde (1)

6.1 Die Erlaubnisbehörde prüft, ob sich aus den Antragsunterlagen und der Stellungnahme des Sachverständigen ergibt, daß die Voraussetzungen der DampfkV(1) für die Erteilung der beantragten Erlaubnis erfüllt sind.

6.2 Für den Fall der Abweichung von § 6 Abs. 1 DampfkV(1) prüft die Behörde die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 8 Abs. 1 DampfkV(1).

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)