TRD 412 - TR Dampfkessel 412

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Abschnitt 4 TRD 412 - Gasleitungen (1)

4.1 Ausführung der Gasleitungen

4.1.1 Gasleitungen einschließlich ihrer Dichtungen und Armaturen müssen so verlegt und ausgeführt sein, daß sie den im Betrieb auftretenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen standhalten. In schwingungsgefährdeten Anlagen muß durch entsprechende Maßnahmen die Auswirkung der Schwingungen auf Gasleitungen soweit vermindert sein, daß Undichtheiten nicht zu befürchten sind.

Festverlegte Gasleitungen müssen nach DIN 2470 Teil 1 oder Teil 2 ausgeführt sein, und die Werkstoffe müssen DIN 1626, DIN 1628, DIN 1629, DIN 1630, DIN 17175 oder DIN 17177 genügen.

Gasleitungen mit Nennweiten DN <= 50 und mit Gasdrücken <= 100 mbar können aus Kupferrohren nach DIN 1786 ausgeführt werden. Die Hartlöt- und Schweißverbindungen sind nach DVGW-Arbeitsblatt GW 2 auszuführen.

4.1.2 Die Leitungen müssen fest verlegt und gasdicht sein. Sie müssen entweder verschweißt oder mit Schraubverbindungen bzw. Flanschverbindungen verbunden sein.

Gasleitungen mit Nennweiten DN > 50 oder mit Gasdrücken > 4 bar müssen durch Schweißungen verbunden sein.

Schweißverbindungen an Rohrleitungen dürfen nur von Schweißern hergestellt werden, die ein gültiges Prüfzeugnis nach DIN 8580 besitzen.

Für Zündgasleitungen, in denen Brennstoff in gasförmigem Zustand vorliegt, dürfen Rohrverschraubungen mit Schneidringen gemäß DIN 2353, DIN 3859 und DIN 3861 bis zu einer Nennweite von DN 15 verwendet werden, sofern diese nicht zum Zwecke der Wartung gelöst werden müssen.

Schraubverbindungen müssen metallisch abdichten, oder sie müssen DIN 2999 Teil 1 entsprechen und mit DIN-DVGW-zugelassenen nicht aushärtenden Dichtungsmitteln nach DIN 30660 eingedichtet werden. Die Verwendung von PTFE-Dichtbändern ist nicht erlaubt.

4.1.3 Bewegliche (flexible) Leitungen dürfen unmittelbar am Brenner als Verbindungen zwischen ihm und der festen Leitung verwendet werden. Ferner dürfen an geschützter Stelle bewegliche (flexible) Leitungen als Kompensatoren benutzt werden. Sie müssen Stahlwellrohre sein, möglichst kurz, gut sichtbar und mit ausreichenden Biegeradien versehen sein. Die Einbauanweisungen des Herstellers sind zu beachten. Auf allen flexiblen Leitungen und ihren Anschlüssen müssen das Zeichen des Herstellers und der Nenndruck angegeben sein. Sie müssen gegen unzulässige Erwärmung von außen geschützt sein.

Flexible Leitungen müssen für den 1,5fachen zulässigen Betriebsüberdruck ausgelegt sein. Bezüglich Schraubverbindungen siehe Abschnitt 4.2.

Der verwendete Werkstoff ist durch Abnahmeprüfzeugnis B nach DIN 50049 nachzuweisen.

Für flexible Leitungen bis zu einem Betriebsüberdruck von 16 bar gilt DIN 3384.

4.1.4 Hinsichtlich der Absicherung des zulässigen Betriebsüberdruckes der Gasleitung finden die Abschnitte 5.2.3 und 5.2.4 Anwendung.

4.1.5 Für Schiffsdampfkesselanlagen sind abweichend oder zusätzlich Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen sind.

4.2 Ausführung der Apparate, Aggregate, Armaturen und Kompensatoren

An Apparaten, Aggregaten, Armaturen und Kompensatoren sind Flanschverbindungen für alle Durchmesser zulässig. Bis zu einem Brenngasüberdruck <= 4 bar sind Schraubverbindungen bis DN 50 zulässig. Bei Brenngasüberdrücken > 4 bar sind Schraubverbindungen nur metallisch abdichtend bis DN 25 zulässig.

Abweichend hiervon sind für Armaturengehäuse aus Leichtmetallegierungen nur dann Schraubverbindungen bis DN 50 zulässig, wenn der Betriebsüberdruck 1 bar nicht überschreitet.

Rohrverschraubungen mit Schneidring müssen DIN 2353, DIN 3859 und DIN 3861 entsprechen und dürfen nur als Bestandteil einer Brennereinheit sowie von Meß- und Steuerleitungen - sofern sie nicht zur Wartung gelöst werden müssen - verwendet werden. Sie dürfen nur für Leitungen aus Stahl bis zu einer Nennweite von DN 25 eingesetzt werden.

Für Armaturengehäuse in den durchführenden Gasleitungen dürfen nur Werkstoffe gemäß DIN 2470 mit Kennzeichnung verwendet werden. Darüber hinaus können andere metallische Werkstoffe verwendet werden, wenn ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck und ihre Güteeigenschaften erstmalig durch Gutachten eines Sachverständigen oder einer anerkannten DVGW-Prüfstelle nachgewiesen sind.

Kupferlegierungen dürfen nur bis PN 16 verwendet werden.

Leichtmetall-Legierungen sind nur für Brenngase nach DVGW-Arbeitsblatt G 260 bis DN 150 und für Brenngasüberdrücke bis 4 bar zulässig. Leichtmetall-Legierungen dürfen nicht in Freiluftanlagen verwendet werden. Armaturengehäuse aus Leichtmetall-Legierungen mit DN > 50 müssen spannungsarm eingebaut werden, z.B. unter Verwendung von Kompensatoren.

Für Schiffsdampfkesselanlagen sind abweichend oder zusätzlich Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, die in jedem Einzelfall im Einvernehmen mit dem Sachverständigen festzulegen sind.

4.3 Dichtheitsprüfung nach dem Einbau

Die fertig verlegten Gasleitungen einschließlich der Armaturen und sonstigen Bauteile müssen sorgfältig gereinigt und nach den Regeln der Technik ab Übergabestelle bzw. Anschlußschieber der Gasversorgung auf Dichtheit geprüft werden.

4.3.1 Dichtheitsprüfung

Die Dichtheitsprüfung ist mit Luft oder inertem Gas mit dem 1,1fachen zulässigen Betriebsüberdruck durchzuführen.

Die Dichtheitsprüfung ist bei Schiffsdampfkesselanlagen erstmalig und wiederkehrend im Rahmen der inneren Prüfung der Dampfkessel vom Sachverständigen durchzuführen.

4.3.2 Nachweis der Prüfungen

Über die Prüfungen sind Bescheinigungen vorzulegen, aus denen das Prüfverfahren, das Druckmittel, die Höhe des Prüfdruckes und das Ergebnis der Prüfungen hervorgehen. Die Prüfungen hat derjenige zu bescheinigen, der die Prüfung durchgeführt hat, z.B der Hersteller.

4.4 Steuer-, Leckgas- und Entlüftungsleitungen

Steuer-, Leckgas (Zwischenentlüftungs-) und Entlüftungsleitungen müssen so verlegt sein, daß austretendes Gas entweder mit Sicherheit gezündet und verbrannt oder unverbranntes Gas gefahrlos abgeleitet wird. Ableitungen müssen für einen Überdruck von mindestens 10 bar ausgelegt sein und ins Freie führen. Leckgas- und Entlüftungsleitungen müssen getrennt ins Freie geführt werden. Eine Zusammenfassung ist nur dann zulässig, wenn dadurch keine gefährlichen Betriebszustände möglich sind.

4.5 Entlüftung und Entwässerung

4.5.1 Gasleitungen müssen zu entlüften und ggf. zu entwässern sein. Die Entlüftung darf nicht in den Feuerraum hinein erfolgen. Sie muß - in Strömungsrichtung gesehen - möglichst vor der letzten Sicherheitsabsperreinrichtung erfolgen. Es müssen Anschlüsse für Prüfvorrichtungen vorgesehen werden, um z.B. nach ausreichender Entlüftung das Vorhandensein eines brennbaren Gasgemisches feststellen zu können.

4.5.2 Werden Entwässerungen an Gasleitungen erforderlich, ist evtl. austretendes Gas gefahrlos abzuführen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)