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Abschnitt 9.2 - 9.2 Eigenschaften, Kennzeichnung und Lagerung

Gefahrstoffe sind Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit gefährlichen Eigenschaften. Diese werden in den 28 Gefahrenklassen beschrieben, denen bestimmte Gefahrenpiktogramme zugeordnet sind, z. B.:

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Abb. 33
Gefahrenpiktogramme nach GHS der UN (Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals)

Behälter und Verpackungen, die Gefahrstoffe enthalten, sind eindeutig gekennzeichnet, unter anderem durch:

  • Bezeichnung des Stoffs, bei Gemischen auch der wesentlichen lnhaltsstoffe

  • Name und Anschrift des Herstellers, Importeurs oder Vertreibers

  • Gefahrenpiktogramme und Signalwort

  • Hinweise auf besondere Gefahren, H-Sätze (hazard statement) und

  • Sicherheitshinweise, P-Sätze (precautionary statement)

Für die Lagerung von Gefahrstoffen dürfen niemals Behälter verwendet werden, die üblicherweise Lebensmittel oder Getränke enthalten, z. B. Wasser- oder Cola-Flaschen.

An den Arbeitsstellen dürfen die Stoffe nur in der begrenzten Menge, die für den Fortgang der Arbeit notwendig ist, zur Verfügung stehen.

Für die Lagerung giftiger und brandfördernder Stoffe sind besondere Anforderungen zu beachten (TRGS 510).

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Abb. 34
Beispiel einer Kennzeichnung nach GHS

Vor der Verwendung von Gefahrstoffen ist zu beachten:

  • Unternehmer und Unternehmerinnen müssen vor Beginn der Tätigkeit die möglichen Gefährdungen ermitteln und erforderliche Schutzmaßnahmen festlegen. Diese Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

  • Es ist zu prüfen, ob ungefährliche oder weniger gefährliche Stoffe verwendet werden können (schriftliche Dokumentation).

  • Vor Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind die Beschäftigten über die damit verbundenen Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu unterweisen (schriftliche Dokumentation).

  • Den Beschäftigten müssen sowohl entsprechende Betriebsanweisungen als auch aktuelle Sicherheitsdatenblätter zugänglich gemacht werden.

  • Es ist mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin zu klären, ob und bei welchen Tätigkeiten arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist bzw. angeboten werden müssen.

  • Beschäftigungsbeschränkungen (z. B. Jugendliche und werdende Mütter) sind zu beachten.

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind allgemeine Grundsätze einzuhalten (GefStoffV § 8, TRGS 500 Nr. 4). Dazu zählen unter anderem auch die allgemeinen Hygienemaßnahmen und die Anwendung von geeignetem Hautschutz.

Zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefahren sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Grundsätzlich müssen Zündquellen aus solchen Bereichen ferngehalten werden.

Stoffspezifische Informationen können dem Sicherheitsdatenblatt, das die Lieferfirma bei jeder Neulieferung oder bei Änderungen unaufgefordert mitliefern muss, entnommen werden. Es enthält unter anderem Angaben

  • zu Gesundheits-, Sicherheits-, Umweltschutz- und Erste-Hilfe-Maßnahmen,

  • zum Brand- und Explosionsschutz sowie

  • zur Entsorgung.