Abschnitt 1 TRD 411 Anlage 1 - Allgemeines (1)
Diese TRD definieren die zusätzlichen Anforderungen an Ölschlammverbrennungsanlagen, die über die für Schiffsdampfkessel in den TRD genannten Anforderungen hinaus gelten.
Als Ölschlammverbrennungsanlagen an Schiffsdampfkesseln im Sinne dieser TRD gelten Anlagen, die zur Verbrennung von Ölschlamm dienen, der an Bord eines Seeschiffes anfällt.
Sie gelten nicht für die Verbrennung von Klärschlamm und hausmüllartigen Abfällen.
Nicht zur Verbrennung gelangen dürfen Brennstoffe oder deren Gemische, die einen Flammpunkt unter 60 °C aufweisen.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)