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Abschnitt 8.6 - 8.6 Schutzwirkungsverlust

Dass Lärm mit 97 dB(A) über 30 Minuten so gehörschädigend wirkt wie Lärm mit 85 dB(A) über 8 Stunden, haben wir bereits gesehen. Wenn diese 30 Minuten nun noch in mehrere Lärmphasen aufgesplittet sind, führt es häufig zur Nichtbenutzung von Gehörschützern.

Auch das gelegentliche Absetzen des Gehörschützers im Lärmbereich kann sich gehörschädigend auswirken.

Dies soll an folgendem Beispiel verdeutlicht werden:

In der Fertigungshalle beträgt der Tages-Lärmexpositionspegel 98 dB(A).

Der Mitarbeiter benutzt Gehörschutzstöpsel mit einem M-Wert von 20 dB.

Sie werden regelmäßig eingesetzt, jedoch bei Gesprächen mit Vorgesetzten und Kollegen, beim Gang zur Werkzeugausgabe oder ähnlichen Tätigkeiten für insgesamt 1/2 Stunde pro Tag herausgenommen.

In Tabelle 8-10 kann man nun ablesen, dass die effektive Lärmdämmung nun von 20 dB auf 11 dB gesunken ist.

Der Tages-Lärmexpositionspegel beträgt dann für diesen Mitarbeiter 87 dB(A), ein Lärmpegel, der bereits das Gehör schädigen kann.

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Bild 8-10: Schutzwirkungsverlust für Zeiten ohne Gehörschutz bis zu 60 Minuten