DGUV Information 215-830 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Maßnahmen umsetzen

Auftraggeber und Auftragnehmer

Der Auftraggeber teilt die im Rahmen der gemeinsamen Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen zur Verringerung gegenseitiger Gefährdungen allen betroffenen Fremdfirmen mit. Sowohl der Auftraggeber als auch die betroffenen Fremdfirmen setzen die jeweiligen Maßnahmen um und überprüfen diese im weiteren Verlauf regelmäßig auf Wirksamkeit. Ist eine koordinierende Person bestimmt, so wird auch diese die Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und gegebenenfalls in die Umsetzung der Maßnahmen eingreifen.

Es sind regelmäßige Abstimmungen erforderlich, um zu prüfen, ob festgelegte Maßnahmen geändert oder angepasst werden müssen, weil sich z. B. Veränderungen in den Arbeitsabläufen der einzelnen Fremdfirmen ergeben haben.

Beispiel
Bei einem Abstimmungsgespräch auf der Baustelle erläutert der Fassadenbauer, dass er die alte Fassade bereits drei Tage früher entfernen will. Dabei entsteht ein zu großer Abstand zwischen den Gerüstbelägen und dem Gebäude. Die Koordinatorin vereinbart daraufhin mit der verantwortlichen Person des Gerüstbauunternehmens, dass die geplanten Ausleger drei Tage früher am Gerüst angebracht werden.
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