Abschnitt 4.5 - 4.5 Kennzeichnung
Die Beschilderung der Schmalgänge muss nach DIN 4844-2 "Graphische Symbole - Sicherheitsfarben und Sicherheitszeichen - Teil 2: Registrierte Sicherheitszeichen" ausgeführt sein. Um auf besondere Gefahren hinzuweisen, sind Warnhinweise in Form von Texten und/oder Piktogrammen an folgenden Stellen vorzusehen:
Zugangsverbote an den Schmalgängen;
Zugangsverbote von außen an den Notausgängen;
Zugangsverbote an ausschließlich als Fluchtweg dienenden Quergängen, ggf. mit dem Zusatzzeichen "ausgenommen als Fluchtweg".