Abschnitt 5 - Zu § 9 Abs. 2:
Zum gasgefährdeten Bereich gehören z. B. Aufstiege, Zugänge, Laufstege und Bühnen am Oberofen, am Gasumsetzer und an Gichtgasleitungen.
Geländer in besonderer Ausführung sind solche, die z. B. der Form C mit zwei Knieleisten und Fußleiste nach DIN 24 533 "Geländer aus Stahl" entsprechen.