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§ 56 BGV C24 - Zündanlagen

(1) Kammersprengungen dürfen nur durch Sprengschnur mit Sprengzünder gezündet werden.

(2) Die Sprengschnur einer Zündanlage soll aus einem Stück bestehen. Verbindungen müssen innerhalb der Ladungen oder außerhalb der Verdämmung liegen.

(3) Innerhalb der Verdämmung ist die Sprengschnur so zu verlegen, dass sie nicht beschädigt werden kann.

(4) Die Sprengschnur ist bei Anwendung von Momentzündung vom Stollenmundloch zur Kammer und von dort - bei einer Zweikammeranlage durch die zweite Kammer - zum Stollenmundloch zurückzuführen. Beide Sprengschnurenden sind zusammenzuführen und mit einem Sprengzünder zu verbinden.

(5) Bei Zweikammersprengungen unter Verwendung von Kurzzeitzündern sind die Sprengschnüre für jede Kammerladung so zu verlegen, dass keine gegenseitige Beeinflussung möglich ist. Das Sprengschnurpaar jeder Kammer ist mit zwei Kurzzeitzündern der gleichen Zeitstufe gemeinsam zu verbinden. Die Zündverzögerung zwischen beiden Kammern darf nicht mehr als 50 ms betragen.