TRGL 181 - TR Gashochdruckleitungen 181

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Abschnitt 2 TRGL 181 - Betriebsstelle (1)

2.1 Es ist mindestens eine Betriebsstelle einzurichten, von der aus die für die Sicherheit der Gashochdruckleitung wesentlichen Einrichtungen überwacht und betrieben werden können.

2.2 Der Betriebsstelle müssen laufend die für die Sicherheit der Gashochdruckleitung wesentlichen Betriebsdaten (z.B. Drücke) und Störmeldungen übermittelt werden können.

2.3 Es sind Einrichtungen zum Registrieren von wesentlichen Betriebsdrücken vorzusehen. Erforderlichenfalls sind auch Einrichtungen zum Registrieren sonstiger wesentlicher Betriebsdaten und von Störmeldungen vorzusehen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)