Abschnitt 21 - 21 Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren
Für den Zusammenbau von Raketen und Raketenmotoren hat die Unternehmerin oder der Unternehmer insbesondere festzulegen, dass sich der Aufenthalt von Versicherten in Ausströmrichtung der Düsen nur auf unumgängliche in der Betriebsanweisung bestimmte Arbeitsgänge beschränkt und so kurz wie möglich sein darf.