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Abschnitt 3.7.1 - 3.7 Innerbetrieblicher Arbeitsschutz
3.7.1 Auswahl der Versicherten

Jeder Betrieb, in dem gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, muss über eine ausreichende Anzahl von Tierpflegern, mindestens jedoch über einen während der Betriebszeit anwesenden Tierpfleger verfügen. Eine Abweichung hiervon ist nur in begründeten Einzelfällen zulässig. Der zuständige Unfallversicherungsträger ist hiervon schriftlich zu benachrichtigen.

Die Ausnahme ist zu begrenzen auf die Person, den Betrieb und die zu betreuenden Tierarten. Grundvoraussetzung für die Abweichung ist eine langjährige Erfahrung des Versicherten und gleichwertige Kenntnisse bezogen auf die zu betreuende Tierart in diesem Betrieb.

Während der Arbeit in Bereichen mit gefährlichen oder besonders gefährlichen Tieren muss der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsicht Führender im Betrieb anwesend sein.

Aufsicht Führer ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrung besitzen sowie weisungsbefugt sein.

Siehe auch § 8 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).

In Bereichen, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, dürfen nur Versicherte beschäftigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Jugendliche können in Bereichen beschäftigt werden, in denen gefährliche oder besonders gefährliche Tiere gehalten werden, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles in der Berufsausbildung erforderlich ist und ihr Schutz durch die ständige Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Siehe auch § 22 Jugendarbeitsschutzgesetz.

Für die Haltung von Gifttieren dürfen nur speziell ausgebildete Tierpfleger eingesetzt werden.

Siehe auch § 8 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV/GUV-V A1).