TRB 502 - TR Druckbehälter 502

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Abschnitt 2 TRB 502 - Allgemeines (1)

2.1 Nach den Vorschriften der §§ 9 bis 12 DruckbehV unterliegen Druckbehälter

  • der Prüfgruppen I und II der Abnahmeprüfung,

  • der Prüfgruppen I, II, III und VI wiederkehrenden Prüfungen,

  • aller Prüfgruppen - ausgenommen der Prüfgruppe V - einer Prüfung der Aufstellung, sofern die Abnahmeprüfung

  • ausgenommen die Prüfung der Aufstellung - andernorts durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung darüber vorliegt,

  • besonderer Bauart in den im Anhang II DruckbehV aufgeführten Fällen der erstmaligen Prüfung und wiederkehrenden Prüfungen

durch den Sachkundigen (vgl. Anlage 1).

Für Druckbehälter der Prüfgruppe I gilt dies nur, soweit sie für brennbare Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten Verwendung finden.

Diese Einschränkung greift auch in den im Anhang II aufgeführten Fällen.

Weiterhin kann die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine außerordentliche Prüfung durch den Sachkundigen anordnen.

2.2 Der Sachkundige handelt im Rahmen seines Prüfauftrags in eigener Verantwortung.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)