TRGL 242 - TR Gashochdruckleitungen 242

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Abschnitt 1 TRGL 242 - Allgemeines (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

1.1 Rohrleitungen in Stationen von Gashochdruckleitungen sind so zu errichten, daß sie den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Beanspruchungen sicher widerstehen und dicht sind.

1.2 Durch Temperatur- und Druckänderungen auftretende zusätzliche Belastungen müssen bei der Konstruktion und Errichtung von Rohrleitungen in Stationen berücksichtigt werden. Die vorgesehenen Befestigungspunkte sind für die auftretenden Rohrleitungskräfte ausreichend zu bemessen.