Abschnitt 5.12 - 5.12 Entfernen von explosivstoffhaltigen Krusten, Ausblühungen, Sublimaten
Explosivstoffhaltige Krusten, Ausblühungen und Sublimate dürfen nur nach Anweisung einer Verantwortlichen Person entfernt werden.
Explosivstoffhaltige Krusten, Ausblühungen und Sublimate dürfen nur nach Anweisung einer Verantwortlichen Person entfernt werden.