TRGS 557 - TR Gefahrstoffe 557

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Abschnitt 2 TRGS 557 - Begriffsbestimmungen

(1) Stäube einschließlich Rauche sind disperse Verteilungen fester Stoffe in der Luft, entstanden insbesondere durch mechanische, thermische oder chemische Prozesse oder durch Aufwirbelung.

(2) Einatembar ist derjenige Anteil von Stäuben im Atembereich eines Beschäftigten, der über die Atemwege aufgenommen werden kann. Alveolengängig ist derjenige Anteil von einatembaren Stäuben, der die Alveolen und Bronchiolen erreichen kann. (Anhang III Nr. 2.2 GefStoffV) [2].

(3) Im Übrigen sind in dieser TRGS Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des AGS und ABS bestimmt sind [3].