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Abschnitt 4.6.6 - 4.6.6 Arbeitsmittel für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen

4.6.6.1
Allgemeines

Die Betriebssicherheitsverordnung legt in Anhang 2 Nr. 5 Mindestanforderungen für zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen fest. Zeitweilige Arbeiten an hoch gelegenen Arbeitsplätzen sind sicher, ergonomisch und von einer geeigneten Standfläche aus zu verrichten. Die Arbeitsmittel sind so auszuwählen, dass ihre Benutzung sichere Arbeitsbedingungen gewährleisten. Geeignete Arbeitsmittel können sein:

  • Hubarbeitsbühnen,

  • Arbeitsplattformen und

  • ggf. Leitern, wenn es die auszuführenden Tätigkeiten hinsichtlich des Arbeitsumfanges und des Schwierigkeitsgrades erlauben (siehe Abschnitt 4.6.6.4 dieser Regel).

4.6.6.2
Hubarbeitsbühnen

Bei Verwendung von Hubarbeitsbühnen ist unter anderem zu beachten:

  • Hubarbeitsbühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher aufzustellen und zu betreiben. Das ordnungsgemäße Aufsetzen von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme zu prüfen. Kraftbetriebene Abstützungen sind beim Aus- und Einfahren zu beobachten.

  • Werden Hubarbeitsbühnen im Verkehrsraum aufgestellt oder reichen sie in diesen hinein, so sind die Hubarbeitsbühnen gemäß "Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen" (RSA 95) Teil A 7 zu sichern.

  • Hubarbeitsbühnen dürfen nur über die dafür bestimmten Zugänge bestiegen oder verlassen werden.

  • Bei Überschreiten der nach der Betriebsanleitung zulässigen Windstärken ist der Betrieb einzustellen und die Hubarbeitsbühne in Ausgangsstellung zu bringen.

  • Arbeiten im Bereich von ungeschützten aktiven Teilen elektrischer Anlagen dürfen nur mit solchen Hubarbeitsbühnen durchgeführt werden, die entsprechend der auftretenden Spannungen - mindestens aber für 1000 Volt (= 1 kV) - isoliert sind. Weitere Hinweise sind in Abschnitt 4.13 dieser Regel zu finden.

  • Die Nutzer von Hubarbeitsbühnen müssen in deren Bedienung eingewiesen und vom Unternehmer schriftlich mit der Bedienung beauftragt sein.

  • Es soll mindestens ein zweiter Beschäftigter am Arbeitsort anwesend sein, der im Notfall in der Lage ist, die Hubarbeitsbühne zu bedienen.

Weitere Hinweise gibt Abschnitt 2.10 der Regel "Betreiben von Arbeitsmitteln" (BGR/GUV-R 500).

4.6.6.3
Arbeitsplattformen

Arbeitsplattformen sind Ausrüstungen zum Heben von Personen, die statt Schaufeln oder Gabeln an Frontlader von Traktoren oder Geräteträgern angebaut werden. Für ein sicheres Arbeiten ist folgendes zu beachten: Sie bieten nicht bei allen Einsätzen die gleiche Sicherheit wie Hubarbeitsbühnen, weil sie in der Regel nicht von der Arbeitsplattform aus gesteuert werden können. Die Einsatzgebiete sind deshalb beschränkt. In diesen Fällen muss die Sicherheit entsprechend der Gefährdungsbeurteilung auf andere Weise gewährleistet werden. Folgendes gilt es zu beachten:

  • Arbeitsplattformen nur an Fahrzeuge anbauen, die die Anforderungen des Herstellers der Plattform an das Trägerfahrzeug erfüllen, z.B. dessen Mindestspurweite, Mindesteigengewicht oder zusätzlich anzubringende Ballastmassen, Ausführung der Hydraulikanlage. Die Arbeitsplattformen dürfen nur mit den vom Hersteller vorgesehenen Sicherungen gegen Verrutschen oder Abrutschen der Plattform genutzt werden.

  • Der Sichtkontakt zwischen Personen auf der Plattform und Fahrzeugführer muss sichergestellt sein. Eindeutige Verständigungszeichen sind festzulegen.

  • Die zulässige Belastung und Personenzahl darf nicht überschritten werden.

  • Der Aufenthalt unter der angehobenen Plattform ist verboten!

  • Es ist für einen sicheren Stand des Trägerfahrzeugs zu sorgen. Bestehende Einsatzbeschränkungen an Hängen müssen unbedingt beachtet werden.

  • Beim Verfahren des Trägerfahrzeugs mit besetzter Plattform darf die Fahrgeschwindigkeit höchstens 1 km/h (ca. 0,3 m/s) betragen. Wird das Fahrzeug mit erhöhter Plattform gewendet, dürfen keine Personen mitfahren. Die Mitfahrt auf der Plattform bei Transportfahrten ist verboten!

Weitere Hinweise gibt die Information "Handlungsanleitung für Auswahl und Betrieb von Arbeitsplattformen an Hydraulikbaggern und Ladern" (BGI 872).

4.6.6.4
Leitern

Der Anhang 2 Nr. 5.3Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) legt die besonderen Mindestanforderungen bei der Verwendung von Leitern fest. Insbesondere ist zu beachten:

  • Leitern müssen für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein und sie müssen sich in einem sicheren Zustand befinden.

  • Leitern sind standsicher und sicher begehbar aufzustellen.

  • Müssen Leitern im Verkehrsraum aufgestellt werden, ist der Bereich um die Leitern ordnungsgemäß zu sichern und abzusperren.

  • Leitern sind gegen Umstoßen zu sichern.

  • Holme und Sprossen dürfen nicht behelfsmäßig in Stand gesetzt oder verlängert werden.

Anlegeleitern dürfen als Arbeitsplatz bei Bauarbeiten nicht verwendet werden (siehe § 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Bauarbeiten" (BGV/GUV-V C22). Ausgenommen sind kurzzeitige Tätigkeiten geringen Umfanges. Dabei ist zu beachten, dass

  • der Standplatz auf der Leiter nicht höher als 7,00 m über der Aufstellfläche liegt,

  • bei einem Standplatz von mehr als 2,00 m Höhe die von der Leiter auszuführenden Arbeiten nicht mehr als 2 Stunden umfassen,

  • das Gewicht des mitzuführenden Werkzeuges und Materials 10 kg nicht überschreitet,

  • keine Gegenstände mit einer Windangriffsfläche über 1 m2 mitgeführt werden,

  • keine Stoffe oder Geräte benutzt werden, von denen für den Beschäftigten zusätzliche Gefahren ausgehen,

  • Arbeiten ausgeführt werden, die keinen größeren Kraftaufwand erfordern, als den, der zum Kippen der Leiter ausreicht,

  • der Beschäftigte mit beiden Füßen auf einer Sprosse steht und

  • Anlegeleitern, wenn keine Festhaltemöglichkeit vorhanden ist, 1,00 m über die Austrittsstelle hinausragen müssen.