DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Leinen

Art, BegriffsbestimmungLängeDurchmesserSeilzugkraft
Grundtau
Zur Orientierung des Tauchers bzw. der Taucherin zwischen Oberfläche und Einsatzstelle unter Wasser
24 mm bis 28 mm
Handleine
Verbindungsleine zwischen zwei Tauchern bzw. Taucherinnen; schwimmfähig; an den Seilenden sind Handschlaufen zulässig
maximal 1,5 mmindestens 8 mmmindestens 2000 N
Laufleine
Zur Orientierung des Tauchers bzw. der Taucherin, hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten
maximal 40 mmindestens 6 mmmindestens 1000 N
Signalleine
Zur Sicherung des Tauchers bzw. der Taucherin; Verbindung vom Signalmann bzw. Signalfrau zum Taucher bzw. Taucherin zur Signalgebung, in Signalfarben, geflochten
50 m;
im begründeten Einzelfall 80 m
8 mm bis 14 mmmindestens 2000 N
Telefonleine
Ist eine Signalleine, in die ein Telefonkabel zugentlastet eingeflochten ist
50 m;
im begründeten Einzelfall 80 m
8 mm bis 14 mmmindestens 2000 N