Abschnitt 7 - Zu § 6 Abs. 1:
Eine Wascheinrichtung muss die Möglichkeit bieten, sich mit fließendem Wasser die Hände zu waschen.
Zu den Betriebsstellen gehören z. B. Betriebshof, Deponien, Müllumlade- und Müllpressenstationen.
Eine Wascheinrichtung muss die Möglichkeit bieten, sich mit fließendem Wasser die Hände zu waschen.
Zu den Betriebsstellen gehören z. B. Betriebshof, Deponien, Müllumlade- und Müllpressenstationen.