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Abschnitt 9 - Anforderungen an Geräteführer

Die Anforderungen an die Führer von Flurförderzeugen, Schienenhängebahnen, Kranen und Fahrmischern sind einander ähnlich.

Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Führen dieser Geräte nur Personen beauftragen,

  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  • die körperlich und geistig geeignet sind,

  • die im Führen der Geräte unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben,

  • von denen zu erwarten ist, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Sie müssen vom Unternehmer zum Führen dieser Geräte bestellt sein. Es ist zweckmäßig, diesen Auftrag schriftlich zu erteilen.

Werden Mischfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt, so ist selbstverständlich ein gültiger Führerschein erforderlich.