TRAC 207 - TR Acetylenanlagen 207

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Abschnitt 10 TRAC 207 - Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen (1)

(Einzelflaschensicherung)

10.1 Sicherheitseinrichtungen vor, an oder in Verbrauchsgeräten in Einzelflaschenanlagen für einen höchsten Betriebsüberdruck von 1,5 bar müssen das Zurücktreten von Sauerstoff oder Druckluft und Flammendurchschläge sicher verhindern. Sie müssen gegen Verschmutzung geschützt oder unempfindlich sein.

10.2 (1) Die Sicherheitseinrichtungen müssen Flammendurchschläge in ruhendem Gemisch aus

15 Vol.% Acetylen und 85 Vol. % Luft auf der Zuströmseite und

35 Vol.% Acetylen und 65 Vol. % Sauerstoff auf der Abgangsseite

bei Überdrücken von 1,45 bar auf der Zuströmseite und 1,5 bar auf der Abgangsseite sicher verhindern.

(2) Sie müssen außerdem Flammendurchschläge in einem strömenden Gemisch aus 15 Vol. % Acetylen und
85 Vol. % Luft bei einem Gasdurchfluß von etwa 1000 l/h (Gemisch) und einem Vordruck des Gemisches von 1,5 bar (Überdruck) sicher verhindern.

10.3 Die Sicherheitseinrichtungen müssen vor und nach Flammenrückschlägen sowohl schleichenden als auch schlagartigen Gasrücktritt sicher verhindern. Der noch zulässige Gasrücktritt Q (cm3/h) richtet sich nach dem lichten Durchmesser d (mm) des Gasabgangsstutzens der Sicherheitseinrichtung. Bei Durchmessern von nicht mehr als 11 mm darf Q nicht mehr als 50 cm3/h betragen. Bei Sicherheitseinrichtungen mit größeren Durchmessern darf Q den Wert 0,41 . d2 nicht überschreiten.

10.4 Die Sicherheitseinrichtungen müssen auch nach Flammenrückschlägen dicht gegen die Atmosphäre sein.

10.5 Die Sicherheitseinrichtungen dürfen nach der Flammenrückschlagprüfung keine bleibenden Verformungen aufweisen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)