TRD 107 - TR Dampfkessel 107

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Abschnitt 1 TRD 107 - Geltungsbereich (1)

1.1 Diese TRD gilt für Kesselteile. z.B. Flansche, Verschlußdeckel, Stutzen, Anker, Stehbolzen und Verstärkungen sowie für Einschweiß- und Vorschweißböden für Sammler, die aus Schmiedestücken oder aus gewalztem Stab- oder Formstahl gefertigt werden.

1.2 Für Kesselteile, die aus Blechen, Rohren oder Stahlguß hergestellt werden, gelten die entsprechenden TRD.

1.3 Für Schrauben und Muttern gilt TRD 106.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)